Die Satzung des TSV Bienenbüttel
Geschäftsstelle
Tel. 05823 - 954330
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Öffnungszeiten:
Donnerstags 09:00 – 12:00 Uhr
S A T Z U N G
des Turn- und Sportvereins Bienenbüttel und Umgebung von 1911 e. V.
§ 1 Grundsätzliches
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bienenbüttel und Umgebung von 1911 e.V. (Kurzform: TSV Bienenbüttel). Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bienenbüttel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer VR 140188 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
5. Für den Verein ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Die Satzung ist zur einfacheren Lesbarkeit in der männlichen Form gehalten. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Bereich des Wettkampf-, Breiten-, Gesundheits- und Freizeitsports. Darüber hinaus fördert der Verein die Integration und Inklusion mit und durch Sport.
2. Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
- 3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch a) Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen,
- b) Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen,
- c) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern,
- d) Durchführung von Aktivitäten zur Werbung und Bindung von Mitgliedern,
- e) Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen.
- f) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
2. Der Verein kann auch Mitglied in Sportfachverbänden werden.
3. Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden oder Kooperationen eingehen.
§ 5 Rechtsgrundlage
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und beschlossener Ordnungen, sowie der Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und der Organisationen nach § 4, insbesondere deren Sportart sie betreiben, anzuerkennen, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
3. Für Streitigkeiten, die mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehen, ist für die Mitglieder der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
- b) Fördernde Mitglieder: Das sind Mitglieder, die sich regelmäßig nicht sportlich betätigen, aber den Verein ideell, finanziell und materiell unterstützen wollen.
- c) Ehrenmitglieder: Das sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- 2. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person in Textform mittels des vorgesehenen Aufnahmeformulars erwerben, sofern sie die Rechtsgrundlagen des Vereins (§ 5) anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
§ 7 Beiträge, Entgelte, Umlagen, Zahlung
1. Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
2. Abteilungs- und Gruppenentgelte (Zusatzbeiträge) werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
3. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
4. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
5. Forderungen werden angemahnt, sofern die Zahlung von Beiträgen, Entgelten und Umlagen nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Mahnverfahren umfasst zwei Zahlungsaufforderungen, deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat.
Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahnentgelte, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
6. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss durch den Vorstand zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken.
2. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
3. Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Umlagen und Entgelte zu entrichten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände zurückzugeben.
5. Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein in Textform mitzuteilen.
6. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an der Arbeit des Vereins.
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des laufenden Kalendervierteljahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang zum 28.02., 31.05., 31.08. oder 30.11. des Jahres erforderlich.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine Nichtzahlung von Beiträgen und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung,
c) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens
d) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen.
In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an.
Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- 2. a) Einmal jährlich - regelmäßig im ersten Halbjahr - ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- b) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- c) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
- d) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.
- e) Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Das Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der stimmberechtigten Mitglieder voraus.
- a) Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder,
- b) Wahl der Kassenprüfer,
- c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- d) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes,
- e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands,
- f) Genehmigung des Haushaltsplans,
- g) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen,
- h) Beschlussfassung über die Satzung,
- i) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Zweckänderung des Vereins.
- a) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat auf der Homepage des Vereins (https://tsv-bienenbuettel.de).
- b) Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
- a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
- b) Ein Versammlungsleiter kann durch die Mitgliederversammlung als Moderator gewählt werden.
- a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
- c) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- d) Die Fusion mit einem anderen Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- e) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen. Auf Antrag, der von einem Drittel der der anwesenden Stimmberechtigten zu befürworten ist, finden Stimmabgaben geheim statt. In Mitgliederversammlungen, die ganz oder teilweise virtuell stattfinden, wird ausschließlich offen abgestimmt.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
4. Einberufung der Mitgliederversammlung
5. Leitung der Mitgliederversammlung
6. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
7. Stimmrecht
a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen.
b) Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
8. Protokoll/Niederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
b) Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Nichtmitglieder
a) Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
§ 12 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- 1. Dringlichkeitsanträge a) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- c) Sachverhalte nach § 12.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
- 2. Initiativanträge a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- b) Zur Annahme des Antrages ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- c) Sachverhalte nach § 12.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
- 3. Besondere Anträge
Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassenwart,
d) dem 2. Kassenwart,
e) dem 1. Medien- und Pressewart,
f) dem 2. Medien- und Pressewart,
g) dem 1. Schriftwart,
h) dem 2. Schriftwart,
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand alle Abteilungsleiter, der Sportabzeichenwart, der Seniorenwart und der Jugendwart an.
3. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Sie werden, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen. Bei Ausscheiden des 1. und 2. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die erforderlichen Neuwahlen vorzunehmen hat.
6. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Personen mit der Erledigung von bestimmten Aufgaben beauftragen.
7. Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Eine Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder in Textform unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, anwesend sind.
8. Die Sitzungen können auf Beschluss der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden.
9. Beschlüsse werden ausschließlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Gibt es bei der Beschlussfassung eine Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. 1. Die Abteilungen sind unselbstständige Gliederungen des Vereins. Sie organisieren ihren jeweiligen Sportbetrieb eigenständig. Die Abteilungsleiter vertreten den Verein in den jeweiligen Sportfachverbänden.
2. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der voll geschäftsfähig sein muss und von den Mitgliedern der Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Bei Ausscheiden eines Abteilungsleiters ist von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unverzüglich eine Versammlung der betroffenen Abteilung durchzuführen, welche die Neuwahl vorzunehmen hat. Die Abteilungsleiter können zur Unterstützung ihrer Arbeit Übungsleiter und Beauftragte einsetzen. Sie sollten mindestens 16 Jahre alt sein.
3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes zugewiesene Mittel verwalten, sind hierüber dem Kassenwart nach jedem Quartal Abrechnungen mit den entsprechenden Belegen vorzulegen. Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel unterliegt der Nachprüfung durch den geschäftsführenden Vorstand. In Abteilungen, die Zugriff auf Konten oder Kassen des Vereins haben, sind die Abteilungsleiter besondere Vertreter nach § 30 BGB.
4. Die Beteiligung der Abteilungen an der Vorstandsarbeit erfolgt im Rahmen von mindestens zwei Sitzungen des erweiterten Vorstandes im Geschäftsjahr.
§ 14 Abteilungen
§ 15 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer wechseljährig für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Kassenprüfer können die Entlastung des Vorstands beantragen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ein Verdacht der Befangenheit ist auszuschließen.
§ 16 Vereinsjugend
1. Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr an.
2. Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus, Möglichkeiten zu Freizeitgestaltungen im Rahmen der Jugendpflege und Jugendhilfe und mittels Bildungsangeboten zu bieten.
§ 17 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
− das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
− das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
− das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
− das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
− das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
− das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
− Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Bienenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.07.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
Bienenbüttel, 03.07.2021
Versammlungsleitung Protokollführung
Andreas Howe (1. Vorsitzender) Ursula Meyer (1. Schriftwartin)